Einsehen der Adoptionsakte

Adoptierte haben nach ihrem 16. Geburtstag ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht in die Vermittlungsakte der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, um über ihre Herkunft und Lebensgeschichte Auskunft zu erhalten.
(§9 b, 2 AdVermiG)
Bis zur Volljährigkeit des Adoptivkindes ist die Akteneinsicht dem gesetzlichen Vertreter des Kindes gestattet.
Die Einsicht erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen stets unter Begleitung einer Fachkraft. Die Herausgabe der Akte an die Betroffenen oder deren Bevollmächtigte ist nicht vorgesehen.
Dem Sozialdatenschutz der leiblichen Eltern ist zu entsprechen. Namen und Adressen der leiblichen Eltern dürfen ohne deren Zustimmung nicht von dem Adoptierten eingesehen oder ihm bekannt gegeben werden
(siehe Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2014, S. 20).