Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein Grundrecht, das sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ableitet.
(Art. 2 Abs1 GG i.V.m. Art.1 Abs1 GG)
Suchanfragen werden unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Ausforschungs- und Offenbarungsverbotes (§ 1758 BGB; vgl. 4) bearbeitet. Es gehört zur gesetzlichen Aufgaben einer Adoptionsvermittlungsstelle, bei der Suche nach der Herkunft zu unterstützen und zu begleiten (§ 9b,2 AdVermiG). Die Adoptionsvermittlungsstelle kann nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten tätig werden.
Die Beweggründe und der Zeitpunkt für eine Suchanfrage können sehr unterschiedlich sein. Die Fachkraft kann unter Wahrung des Inkognitos sowie des Datenschutzes angefragte Informationen einholen und klären, ob und in welcher Weise Interesse und Bereitschaft zu einer Kontaktaufnahme oder Informationsübermittlung besteht. Gegebenenfalls werden Informationen weitergeleitet oder ein Kontakt angebahnt und begleitet.
Da immer auch die Interessen der abgebenden Eltern gewahrt werden müssen, ist es notwendig, dass die gewünschte Kontaktaufnahme des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern durch die Adoptionsvermittlungsstelle erfolgt. Erst wenn die leiblichen Eltern einem „Kennenlernen“ zustimmen, wird der Kontakt durch die Adoptionsvermittlungsstelle angebahnt.
Ausdrücklich gewarnt wird vor einer öffentlichen Suche in sozialen Netzwerken. Die Offenbarung der Adoption, verbunden mit der Nennung von persönlichen Daten stellt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und kann einen Schadensersatzanspruch auslösen.
Liegt eine vertrauliche Geburt vor, hat der Adoptierte ab dem 16. Geburtstag die Möglichkeit, Einsicht in seinen Herkunftsnachweis zu nehmen. Dies geschieht beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln. Bei der Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption durchgeführt hat, können Informationen zur Adoption unter Wahrung des Inkognito erfragt werden.
(siehe Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2014, S. 74-75).
Wurde ein Kind mit Hilfe einer Samenspende gezeugt, ist mit Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes eine Suche nach dem Spendervater möglich.