Adoption verwandter Kinder im / aus dem Ausland

Wenn das Kind oder der Stiefelternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, findet ein internationales Verfahren nach § 2a AdVermiG statt. Das gleiche gilt, wenn das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn des Adoptionsverfahrens nach Deutschland eingereist ist.

Deutschland ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993, das den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelt. Das Haager Adoptionsübereinkommen ist seit dem 1. März 2002 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Dem Abkommen gehören weltweit nahezu 100 Staaten an.

Im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens nehmen Heimatstaat und Aufnahmestaat unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte wahr:
Das Herkunftsland hat die Aufgabe, die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes zu klären.
Der Aufnahmestaat prüft die Eignung der Adoptivbewerber und stellt sicher, dass das Kind in den Aufnahmestaat einreisen und sich dort aufhalten kann.
Der Heimat- und Aufnahmestaat entscheiden gemeinsam, ob sie der Fortsetzung des Verfahrens zustimmen.

Weil ausländerrechtliche Bestimmungen einen Verbleib oder Zuzug in die Bundesrepublik oftmals nicht erlauben, sehen hier lebende Familienangehörige in der Adoption eine Möglichkeit, ein mit ihnen verwandtes Kind, das in seiner Heimat mangelhaft versorgt, erkrankt oder verwaist ist, zu sich zu nehmen. Eine eingehende Beratung ist notwendig, weil das jeweilige Heimatrecht des Kindes mit dem deutschen Rechtssystem in Einklang zu bringen ist.

Bei einem internationalen Verfahren ist immer die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen und ggf. eine staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstelle einzuschalten. Diesen Verfahrensweg gilt es unbedingt einzuhalten, da bei Nichtbeachtung Probleme bei der Einreise des Kindes entstehen können und die Adoption nach deutschem Recht nicht erfolgt.