Verwandtenadoption

Verwandtenadoptionen sind solche durch Verwandte zweiten (Großeltern, Geschwister) oder dritten Grades (Tante, Onkel).
Verwandtenadoptionen kommen in Betracht, wenn Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen oder verstorben sind. 

Das Kind soll dann nicht zu Fremden kommen, sondern in der Verwandtschaft verbleiben.

Auch für Verwandtenadoptionen sieht das Adoptionsrecht keine speziellen Vorschriften vor. Die generellen Voraussetzungen für die Adoption durch Verwandte sind genauso sorgfältig zu überprüfen wie bei einer Adoption des Kindes durch Fremde. An erster Stelle steht auch hier das Wohl des Kindes und die Fragestellung, ob zwischen den Annehmenden und dem anzunehmenden Kind ein Eltern–Kind–Verhältnis entsteht. Es wird sich deshalb regelmäßig die Frage stellen, ob eine Adoption durch Verwandte die geeignete und im Einzelfall erforderliche Hilfe für das Kind ist und ob nicht Alternativlösungen ausreichend, evtl. sogar besser sind.

Großeltern können das Kind nicht als “Enkel“ sondern nur als Kind annehmen. Neben dem Alter der Großeltern, auch im Verhältnis zum Alter des Kindes, ist zu berücksichtigen, dass Großeltern und Enkelkind ohnehin in gerader Linie miteinander verwandt sind und ein nachrangiges Unterhalts- und Erbrecht bereits besteht. Deshalb sollte ein Großeltern–Enkelkind–Verhältnis mittels Adoption nur dann in eine Rechtsbeziehung Eltern/Kind umgewandelt werden, wenn Alternativen in begründeten Einzelfällen ausscheiden, und das Kindeswohl die Annahme rechtfertigt.

Die Rechtsfolgen hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse werden in § 1756 Abs. 1 BGB gesondert geregelt. Die Verwandtschaftsbande zur Ursprungsfamilie werden nicht völlig durch solche zur Adoptivfamilie ersetzt, sie werden lediglich verlagert.
Insoweit bilden Verwandtenadoptionen eine Ausnahme. Das Kind bleibt auch nach einer Adoption im (weiteren) familiären oder verwandtschaftlichen Verbund.
Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöscht nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.