Wer ist an der Adoption zu beteiligen
Die leiblichen Eltern
Der leibliche Elternteil muss in die Adoption des minderjährigen Kindes vor einem Notar einwilligen, als Partner*in der annehmenden Person und als gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Auch der leibliche Elternteil, der außerhalb der Familie lebt, muss seine notarielle Einwilligung erteilen, unabhängig davon, ob es sich um ein nichteheliches Kind handelt oder ein Sorgerecht besteht.
Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn dieser zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder der Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Hier sind umfangreiche Ermittlungen erforderlich, um dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen.
Bei Volljährigkeit des Kindes ist eine Einwilligung der leiblichen Eltern nicht mehr erforderlich.
Das Stiefkind
Wenn das Kind älter als 14 Jahre alt ist, muss es in notariell beurkundeter Form selbst in die Adoption einwilligen. Die Einwilligung bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin. Ein Kind unter 14 Jahren wird von seinem gesetzlichen Vertreter*in, in der Regel der leibliche Elternteil, vertreten.
Die Kinder in der Stieffamilie
Besonders zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse der Kinder, die bereits in der Familie leben. Auch diese Kinder sind am Adoptionsprozess zu beteiligen.
Die Kinder des Stiefvaters / der Stiefmutter
Auch die Interessen der Kinder des / der Annehmenden dürfen nicht gefährdet sein. Das Gericht kann einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen der Kinder vor Gericht vertritt. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des /der Annehmenden entgegenstehen § 1745 BGB.