Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Mit Ausspruch der Annahme als Kind durch Gerichtsbeschluss des Familiengerichts erhält das Kind den Familiennamen der Annehmenden. Es erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden und erwirbt in der Regel deren Staatsangehörigkeit. Alle rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern erlöschen sowie die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Die Vormundschaft erlischt.

Der Familienname der Annehmenden wird der Geburtsname des Kindes.
Dem neuen Familiennamen des Kindes kann der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Adoptiveltern haben die Möglichkeit, auf Antrag beim Familiengericht dem Vornamen des Kindes einen weiteren, selbstgewählten Vornamen hinzuzufügen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht.