Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Adoptierte das Recht, Einsicht in das Personenstandsregister bei dem Standesamt zu nehmen, das ihre Geburt beurkundet hat und damit den Namen ihres  anderen leiblichen Elternteils zu erfahren .
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein Grundrecht, das im Grundgesetz § 2 GG verankert ist.

Adoptierte können nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres Einsicht in die Vermittlungsakte nehmen, um über ihre Herkunft und Lebensgeschichte Auskunft zu bekommen (§ 9b, 2 AdVermiG). Vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ist die Akteneinsicht dem gesetzlichen Vertreter gestattet. Die Einsichtnahme erfolgt unter Begleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle.

Nach § 9b,1 AdVermiG sind Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung bis zum hundertsten Geburtstag des Adoptierten aufzubewahren.