Stiefelternadoption in einer Ehe von zwei Personen gleichen Geschlechts

 

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2017 mit dem „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“, kurz  „Ehe für Alle“  haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht gemeinsam ein Kind zu adoptieren.

Die Sukzessivadoption ist nicht mehr erforderlich.

Ein in der Ehe durch Samenspende gezeugtes Kind muss  nach wie vor durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter des Kindes adoptiert werden, wenn die Lebenspartnerin die elterliche Sorge erlangen möchte. (Stiefkindadoption)

Dies betrifft auch ein Kind, das aus einer vorherigen heterosexuellen Beziehung hervorgegangen ist. Für die Adoption des leiblichen Kindes der Ehepartnerin/des Ehepartners ist auch die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils des Kindes erforderlich ( § 1754, Abs.1 BGB ) . Das Kind erhält durch die Adoption die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehepartner*innen. Beiden Ehepartnern*innen steht nach der Annahme die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zu.