Wie läuft das Adoptionsverfahren ab

Zur Durchführung einer Stiefkindadoption ist der notariell beurkundete Adoptionsantrag des/der Annehmenden sowie des leiblichen Elternteils erforderlich.

Sollte das anzunehmende Kind das 14. Lebensjahr erreicht haben, ist es auch Antragsteller*in .

Der Antrag wird bei einem Notar der eigenen Wahl gestellt. Der  Notar leitet den Adoptionsantrag an das örtlich zuständige Familiengericht weiter.

Parallel dazu gibt der leibliche Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammen lebt, seine notarielle Einwilligung  in die Annahme des Kindes durch den neuen Partner/ die neue Partnerin.

Das Gericht

Das Gericht hat das Jugendamt zu der beantragten Adoption zu hören ( § 194 FamFG), bzw. um eine fachliche Äußerung gemäß § 189 FamFG in schriftlicher Form anzufragen. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist zu dieser Stellungnahme verpflichtet.

Dauer des Verfahrens

Für das Adoptionsverfahren vom Zeitpunkt des Antrages beim Notar bis zum Adoptionsbeschluss wird in der Regel eine Zeit von 6 -12 Monaten benötigt.
Sollte der Stiefelternteil minderjährigen leiblichen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sein, werden deren Ansprüche vom Gericht überprüft (Einsetzung eines Verfahrenspflegers), dies kann die Bearbeitungszeit deutlich verlängern.
Hat einer der im Verfahren Beteiligten eine ausländische Staatsbürgerschaft, ist die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen einzuschalten, so dass auch hier eine größere Zeitspanne eingerechnet werden muss.
Sollte der außerhalb der Familie lebende Elternteil seine Einwilligung zur Adoption nicht erteilen oder ist eine Ersetzung zu beantragen, verzögert dies das Verfahren.