Rechtliche Folgen für die Beteiligten

Mit dem Adoptionsbeschluss durch das für den Wohnort des/der Annehmenden zuständigen Familiengerichts erhält der Stiefvater/die Stiefmutter die elterliche Sorge gemeinsam mit dem leiblichen Elternteil.

Die Pflichten aus der elterlichen Sorge umfassen unter anderem die Unterhalts-, Erziehungs- und Fürsorgepflicht gegenüber dem angenommenen Kind, das auch in erbrechtlicher Hinsicht einem leiblichen Kind völlig gleichgestellt ist.

Für das Stiefkind

Das Kind erhält die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden. Es erhält die Staatsangehörigkeit des/der Annehmenden und wird verwandt mit sämtlichen Angehörigen des Stiefelternteils, sofern die Adoption als Minderjährigenadoption ausgesprochen wurde.

Die namensrechtlichen  Fragen sind unterschiedlich geregelt:

Bei Ehepaaren ist es namensrechtlich entscheidend, welchen Namen das Ehepaar führt. Haben Sie einen Ehenamen, der der Name des leiblichen Elternteil ist, bleibt der Name des Kindes unverändert. Ist der Ehename der Name des Stiefelternteils, so erwirbt das Kind diesen Namen mit der Adoption ( §1757, Abs. 1, Satz 1 BGB ) Dem neuen Familiennamen des Kindes kann der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Bei nichtehelichen Partnern, die verschiedene Familiennamen tragen, muss der Familienname des Kindes  gemäß § 1757, Abs. 2BGB dem Familiengericht gegenüber begründet werden.

Für den abgebenden Elternteil

Mit dem gerichtlich ausgesprochenen Adoptionsbeschluss erlöschen die Elternrechte und -pflichten des abgebenden Elternteils aus unterhaltsrechtlicher, verwandtschaftlicher und erbrechtlicher Sicht. Die Unterhaltsverpflichtung endet mit der notariellen Einwilligung des leiblichen Vaters, der leiblichen Mutter.
Auch dessen Auskunfts-, Besuchs- und Umgangsrecht entfällt.

Für das Kind erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zu seinem leiblichen Elternteil sowie die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Die zwischenmenschlichen Beziehungen sind davon unberührt.